Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/10#abs-1 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/10#abs-2 (2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.